Stand: 13.05.2011
Alle vorherigen Geschäftsbedingungen sind mit Erscheinen dieser Fassung ungültig.
§ 1 Geltung
Leistungen und Angebote des Verwenders erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Abweichungen von den Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn dies vom Verwender ausdrücklich und schriftlich bestätigt wird.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
Vertragspartner des Verwenders ist der Besteller. Eine Auftragserteilung des Bestellers in Vertretung eines Dritten gilt nur dann als Angebot des Dritten, wenn dies schriftlich auf dem Auftrag vermerkt ist. Des weiteren gelten Vertretungsverhältnisse auf seiten des Bestellers nur, soweit diese durch schriftliche Vollmachten bei Auftragserteilung dem Verwender gegenüber offengelegt sind.
§ 3 Lieferzeiten
Feste Lieferzeiten gelten nur, wenn sie schriftlich vom Verwender bestätigt werden.
Der Verwender bemüht sich, die angegebenen Termine einzuhalten.
Die Lieferzeiten gelten nur dann als vereinbart, wenn dies schriftlich auf dem Auftrag vermerkt ist.
§ 4 Versand und Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die dem Transport ausführenden Personen übergeben worden ist oder zwecks Versendung den Betrieb des Verwenders verlassen hat. In der Regel ist Abholung und Lieferung Kundendienst, geht aber ausschließlich auf Risiko des Bestellers.
§ 5 Gewährleistung
Der Auftragnehmer leistet für die in Auftrag gegebenen Arbeiten in folgender Weise gewähr, wobei ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften unberührt bleibt:
- Nimmt der Besteller den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels an, stehen ihm Gewährleistungsansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält. Der Besteller ist verpflichtet, das empfangene Werk unverzüglich auf Schäden zu untersuchen und dem Verwender von etwaigen Schäden oder Verlusten sofort Mitteilung zu machen.
- Für nicht erkannte Mängel wird Gewähr geleistet, wenn der Mangel innerhalb von vier Wochen seit Abnahme gemeldet wird.
- Der Verwender behebt einen gewährleistungspflichtigen Mangel auf seine Kosten in seinem Betrieb.
§ 6 Haftung
Der Verwender haftet für Schäden und Verlust am Auftragsgegenstand nur soweit ihn, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorwerfbar sind.
Dies gilt auch soweit sich der Verwender im Verzug befindet.
§ 7 Urheberrecht
Der Verwender setzt das Recht auf Vervielfältigung, Kopieren, Digitalisieren, Drucken, etc. stets voraus und nimmt insofern keinerlei Nachprüfung vor. Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller Druckvorlagen ist der Besteller allein verantwortlich.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
Das Eigentumsrecht an der vom Verwender gelieferten Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus laufenden Geschäftsverbindungen vorbehalten.
§ 9
Es gelten die jeweils gültigen Preislisten des Verwenders. Preisangebote gelten nur nach schriftlicher Bestätigung. Besondere Vereinbarungen bleiben vorbehalten und bedürfen ausnahmslos der Schriftform.
§ 10 Zahlung
Rechnungen sind zahlbar sofort bei Erhalt der Ware, sofern nicht andere Zahlungsbedingungen vereinbart sind. Bei Aufträgen für Rechnungen Dritter haftet der Besteller neben dem Dritten als Gesamtschuldner. Der Rechnungssteller behält sich vor, Forderungen nach ergebnislosem Mahnverfahren an ein Inkassobüro seiner Wahl abzutreten und/oder sämtliche Geschäftsbeziehungen einzustellen. Mahn-, Inkasso- oder Rücklastschriftkosten sind vom Rechnungsempfänger zu begleichen. Für Rechnungsumschreibungen, die der Auftragnehmer nicht zu verantworten hat, wird eine Aufwandspauschale i. H. v. 5 EUR erhoben.
§ 11 Gerichtsstand und Teilunwirksamkeit
Soweit der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für etwaige Streitigkeiten aus den Verträgen und damit in Zusammenhang stehende Rechtsbeziehungen für beide Teile nach Wahl des Auftragnehmers der Gerichtsstand vereinbart.
Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen nicht betroffen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.